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Neue FinTech-Regulierung: Stärkung von Innovation und Förderung internationaler Standards?

23. Oktober 2025

Dr. Tamara Teves

Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2025 die Vernehmlassung zur Änderung des FINIG eröffnet. Ziel ist es, den rechtlichen Rahmen für innovative Finanztechnologien – insbesondere im Bereich Stablecoins und anderer kryptobasierter Vermögenswerte – zu stärken, den Kundenschutz auszubauen und die Attraktivität des Schweizer Finanzplatzes zu sichern.


Mit der Vorlage werden zwei neue Bewilligungskategorien geschaffen. Einerseits eine Kategorie für Zahlungsmittelinstitute, welche die heutige «Fintech-Bewilligung» ablöst und die Ausgabe spezifischer Stablecoins erlaubt, und anderseits eine Kategorie für Krypto-Institute, die Dienstleistungen mit anderen Kryptowährungen erbringen.


Zahlungsmittelinstitut

  • Einführung einer neuen Bewilligungskategorie für Institute, die Stablecoins ausgeben oder umfassende Zahlungsdienstleistungen anbieten.

  • Ablösung der bisherigen Fintech-Bewilligung gemäss Art. 1b BankG. Siehe unten zur Einschätzung der Bedeutung der Vorlage für bereits bewilligte Fintech-Unternehmen.

  • Wegfall der bisherigen Limite von CHF 100 Mio. für Publikumseinlagen.

  • Für die von Zahlungsmittelinstituten entgegengenommenen Gelder wird künftig der Begriff „Kundengelder“ verwendet. Dieser ist von den „Publikumseinlagen“ zu unterscheiden, deren Entgegennahme weiterhin den Banken vorbehalten bleibt.


Krypto-Institut

  • Neue Bewilligungskategorie für Anbieter von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, insbesondere für Tätigkeiten wie: Verwahrung (einschliesslich Custodial Wallets und Staking-Dienste), Kundenhandel, Eigenhandel sowie Krypto-Exchange-Dienstleistungen.

  • Anpassung der Vorschriften zu Abwicklungskonten, um Schweizer Crypto-Exchanges zu stärken.


Kundenschutz im Fokus der Vorlage

  • Ausweitung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) auf Krypto-Dienstleister: Bestimmte Vorschriften, etwa zur Eignungsprüfung, zu Informationspflichten und zur Vermeidung von Interessenkonflikten, sollen künftig auch für Anbieter kryptobasierter Finanzdienstleistungen gelten.

  • Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers beim öffentlichen Angebot kryptobasierter Vermögenswerte mit Handelscharakter, bei der Emission von Stablecoins oder bei der Zulassung solcher Vermögenswerte zum Handel auf einem DLT-Handelssystem.

  • Gestärkter Kundenschutz insbesondere durch die Absonderbarkeit der Kundengelder im Konkursfall.


Aktuelle Einschätzung zur Bedeutung der Vorlage für bereits bewilligte Fintech-Unternehmen

  • Die Vorlage enthält explizite Übergangsbestimmungen in Art. 74b VE-FINIG.

  • Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten FINIG-Bestimmungen bereits über eine Bewilligung nach einem Finanzmarktgesetz (z. B. nach Art. 1b BankG) verfügen, benötigen keine neue Bewilligung.

  • Diese Institute müssen jedoch die neuen Anforderungen innerhalb einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der neuen Regelung erfüllen (vgl. Erläuternder Bericht, S. 72 / Art. 74b Abs. 1 VE-FINIG).

  • Art. 74b Abs. 1 (dritter Absatz) und Abs. 2 (zweiter Absatz) VE-FINIG enthalten darüber hinaus ergänzende Erläuterungen und Abgrenzungen zur künftig bewilligungspflichtigen Tätigkeit (vgl. Erläuternder Bericht, S. 72 f.).


Nächste Schritte

  • Vernehmlassungsfrist: bis 6. Februar 2026;

  • Auswertung der Stellungnahmen und Überarbeitung des Gesetzesentwurfs im Anschluss an die Vernehmlassung;

  • Voraussichtliches Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ab 2027.


Fazit

Die Initiative des Bundesrats stärkt die Rechtssicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes im Bereich FinTech und Krypto. Die Änderungen sollen einen balancierten Regulierungsrahmen schaffen, der Innovation ermöglicht und gleichzeitig den Kundenschutz verbessert.


Wir stehen betroffenen Akteuren des Schweizer Finanzmarkts zur Verfügung, um sie bei der Klärung der möglichen Auswirkungen zu unterstützen.

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