Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41) beschränkt den Grundstückerwerb in der Schweiz durch Personen im Ausland (Art. 1 BewG). Erfahren Sie nachfolgend, welche Möglichkeiten Sie als Ausländerin oder Ausländer haben, um in der Schweiz eine Liegenschaft zu erwerben.

Nicht erlaubt bzw. nur mit einer Bewilligung, können nachfolgende Personen ein Grundstück erwerben:

  1. Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland;
  2. Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind noch eine gültige Niederlassungsbewilligung C besitzen.
  3. Juristische Personen (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen) und vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), mit Sitz im Ausland oder – sofern der Sitz in der Schweiz liegt – von Personen im Ausland beherrscht werden. Eine Beherrschung durch Personen im Ausland wird insbesondere vermutet, wenn diese mehr als einen Drittel des Kapitals einer Gesellschaft besitzen oder über mehr als einen Drittel des Stimmrechts verfügen oder ihr bedeutende Darlehen gewährt haben (Art. 6 BewG).

Aus dem oben ausgeführten folgt, dass somit insbesondere Ausländerinnen und Ausländer mit Staatsangehörigkeit der EG und gültiger migrationsrechtlicher Bewilligung (grundsätzlich B oder C), der gesetzlichen Erwerbsbeschränkung nicht unterliegen!

Ausländerinnen und Ausländer welcher der vorgenannten Beschränkung unterliegen, ist jedoch nicht jeglicher Grundstückserwerb untersagt. Die Beschränkung ist grundsätzlich nur auf Wohnliegenschaften beschränkt (z.B. Ein- und Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Bauland, das für solche Bauten bestimmt ist). Grundstücke, die für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden (die so genannten Betriebsstätte-Grundstücke, z.B. Fabrikationsgebäude, Lagerhalle und -platz, Büro, Einkaufscenter, Verkaufsladen, Hotel, Restaurant, Handwerkstatt, Arztpraxis), können aber auch von diesen ohne Bewilligung erworben werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG).

Ebenfalls für alle Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz möglich, ist der Erwerb ihrer sog. Hauptwohnung (z.B. Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) am Ort seines tatsächlichen Wohnsitzes. Wechselt der Erwerber seinen Wohnsitz, muss er die Wohnung nicht veräussern und kann frei darüber verfügen. Er kann sie weiterhin für sich als Zweit- oder Ferienwohnung benutzen oder an Dritte vermieten. Er kann an seinem neuen Wohnsitz auch eine neue Hauptwohnung erwerben, ohne dass er die erste veräussern muss. Diesbezüglich sind jedoch Revisionsbemühungen im Gange, weshalb davon ausgegangen werde muss, dass sich dies in naher Zukunft ändern wird.

Wichtig ist, dass die vorgenannten Übertragungsbeschränkungen gelten, unabhängig davon, ob die Liegenschaftsübertragung direkt oder indirekt erfolgt. Somit unterliegt der Erwerb auch nur eines einzigen Anteils an einer nicht börsenkotierten Gesellschaft, die ausschliesslich oder zumindest auch zu einem wesentlichen Teil Wohnimmobilien erworben hat oder mit solchen handelt, der Bewilligungspflicht des BewG. Dies gilt auch für den Erwerb eines Partizipationsscheins.

Wird eine Liegenschaft an nicht berechtigte Ausländer übertragen, so hat dies die Nichtigkeit des Rechtsgeschäft zur Folge (z.B. durch die Übertragung von Aktien einer Immobiliengesellschaft ohne um die Bewilligung nachzusuchen). Im Falle der Nichtigkeit können versprochene Leistungen nicht eingefordert, aber erbrachte Leistungen innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden (Art. 26 Abs. 4 BewG). Zudem können die Behörden auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder auf Zwangsverwertung des Grundstücks klagen (Art. 27 BewG). Zudem droht den beteiligten Personen die Strafverfolgung.

Beabsichtigen Sie die Übertragung eines Grundstückes an einen Ausländer oder wollen Sie als Ausländer in der Schweiz Immobilien erwerben? Kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine rechtliche Analyse Ihrer Möglichkeiten.