Ab dem 1. Januar 2024 treten in der Schweiz neue Vorschriften zur Regulierung der Versicherungsvermittlung in Kraft. Diese Veränderungen sollen den Schutz der Kunden verbessern und beinhalten strengere Anforderungen an Versicherungsvermittler. Wir fassen die wichtigsten Aspekte dieser neuen Regulierung unten zusammen. Bei Fragen zur Umsetzung der neuen Pflichten steht Ihnen Advoro gerne zur Verfügung.
1. Anforderungen an Versicherungsvermittlung
Die neuen Vorschriften gelten sowohl für gebundene als auch ungebundene Versicherungsvermittler. Ungebundene Vermittler müssen sich im öffentlichen Register der FINMA registrieren lassen und verschiedene Pflichten erfüllen, darunter:
- Aus- und Weiterbildung: Vermittler müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um ihre Tätigkeit auszuüben. Dies ist eine grundlegende Voraussetzung für die Erlaubnis zur Vermittlung von Versicherungsverträgen.
- Informationspflichten: Vermittler müssen ihre Kunden vor Vertragsabschluss über verschiedene Aspekte informieren, darunter ihren Namen, die Art der Vermittlung (gebunden oder ungebunden), Informationen zur Aus- und Weiterbildung, die Meldestelle für Haftungsfälle und die Verarbeitung von Kundendaten.
- Offenlegung von Entschädigungen: Ungebundene Vermittler müssen ihre Kunden über alle Arten von Entschädigungen informieren, die sie im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen von Versicherungsunternehmen oder Dritten erhalten.
- Berufshaftpflichtversicherung: Vermittler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden haben, die aus der Verletzung ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht resultieren.
- Verhaltensregeln und Interessenkonflikte: Vermittler müssen angemessene organisatorische Massnahmen ergreifen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, und diese gegebenenfalls vor Vertragsabschluss offenlegen.
2. Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Vermittlern
Die neue Regulierung führt eine klare Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern ein. Ungebundene Vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu ihren Kunden und nehmen deren Interessen wahr. Gebundene Vermittler hingegen stehen in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen. Vermittler dürfen nur entweder gebunden oder ungebunden tätig sein, nicht beides gleichzeitig.
3. Pflichten von Versicherungsunternehmen
Versicherungsunternehmen sind ebenfalls verpflichtet, sicherzustellen, dass die ungebundenen Vermittler, mit denen sie zusammenarbeiten, im öffentlichen Register der FINMA registriert sind. Eine Zusammenarbeit mit nicht registrierten ungebundenen Vermittlern wird als unzulässige Tätigkeit betrachtet und von der FINMA sanktioniert.
Die Pflichten werden durch die FINMA wie folgt zusammengefasst: