Neue Vorschriften zur Regulierung von Versicherungsvermittlern in der Schweiz

Ab dem 1. Januar 2024 treten in der Schweiz neue Vorschriften zur Regulierung der Versicherungsvermittlung in Kraft. Diese Veränderungen sollen den Schutz der Kunden verbessern und beinhalten strengere Anforderungen an Versicherungsvermittler. Wir fassen die wichtigsten Aspekte dieser neuen Regulierung unten zusammen. Bei Fragen zur Umsetzung der neuen Pflichten steht Ihnen Advoro gerne zur Verfügung.

1. Anforderungen an Versicherungsvermittlung

Die neuen Vorschriften gelten sowohl für gebundene als auch ungebundene Versicherungsvermittler. Ungebundene Vermittler müssen sich im öffentlichen Register der FINMA registrieren lassen und verschiedene Pflichten erfüllen, darunter:

  • Aus- und Weiterbildung: Vermittler müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um ihre Tätigkeit auszuüben. Dies ist eine grundlegende Voraussetzung für die Erlaubnis zur Vermittlung von Versicherungsverträgen.
  • Informationspflichten: Vermittler müssen ihre Kunden vor Vertragsabschluss über verschiedene Aspekte informieren, darunter ihren Namen, die Art der Vermittlung (gebunden oder ungebunden), Informationen zur Aus- und Weiterbildung, die Meldestelle für Haftungsfälle und die Verarbeitung von Kundendaten.
  • Offenlegung von Entschädigungen: Ungebundene Vermittler müssen ihre Kunden über alle Arten von Entschädigungen informieren, die sie im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen von Versicherungsunternehmen oder Dritten erhalten.
  • Berufshaftpflichtversicherung: Vermittler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden haben, die aus der Verletzung ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht resultieren.
  • Verhaltensregeln und Interessenkonflikte: Vermittler müssen angemessene organisatorische Massnahmen ergreifen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, und diese gegebenenfalls vor Vertragsabschluss offenlegen.

2. Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Vermittlern

Die neue Regulierung führt eine klare Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern ein. Ungebundene Vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu ihren Kunden und nehmen deren Interessen wahr. Gebundene Vermittler hingegen stehen in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen. Vermittler dürfen nur entweder gebunden oder ungebunden tätig sein, nicht beides gleichzeitig.

3. Pflichten von Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen sind ebenfalls verpflichtet, sicherzustellen, dass die ungebundenen Vermittler, mit denen sie zusammenarbeiten, im öffentlichen Register der FINMA registriert sind. Eine Zusammenarbeit mit nicht registrierten ungebundenen Vermittlern wird als unzulässige Tätigkeit betrachtet und von der FINMA sanktioniert.

Die Pflichten werden durch die FINMA wie folgt zusammengefasst:

4. Fristen

Bis Ende 2023 müssen Vermittler die folgenden Schritte unternehmen:

  1. Abklärung, ob sie den neuen Vorschriften unterliegen.
  2. Festlegung ihres Vermittlungstypus (gebunden oder ungebunden) gemäss den neu eingeführten Kriterien.
  3. Aktualisierung bestehender Registereinträge.

5. Gebühren

Ab 2024 gelten neue Registrierungsgebühren und Aufsichtsabgaben. Juristische Personen zahlen 750 Franken, natürliche Personen 350 Franken. Ab 2024 gilt für alle registrierten Vermittler eine Aufsichtsabgabe von 475 Franken pro Jahr.

6. Nachdokumentation für bereits registrierte ungebundene Vermittler

Bereits registrierte ungebundene Vermittler haben bis zum 30. Juni 2024 Zeit, alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Registrierung bei der FINMA nachzureichen.

Die neuen Regulierungen sollen den Kundenschutz im Versicherungsbereich stärken und die Transparenz erhöhen. Es wird empfohlen, dass Vermittler sich frühzeitig über die Anforderungen informieren und die notwendigen Schritte unternehmen, um den neuen Vorschriften gerecht zu werden. Die FINMA bietet auch Informationsveranstaltungen im Oktober 2023 an, um Vermittlern Gelegenheit zur persönlichen Information zu bieten.

7. Übersicht weitere Schritte

Die FINMA hat in der Aufsichtsmitteilung 04/2023 einen Aktionsplan vorgegeben, an dem sich Versicherungsvermittler orientieren können.

Darin enthalten ist die folgende Tabelle, die zur Orientierung dient: