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Finanzinstitute und Künstliche Intelligenz: Grundlagen und Überlegungen

Tamara M. Teves

Partner (Advoro Zürich AG)
Dr. iur. HSG
CAS Finanzmarktrecht UZH

22. Oktober 2026

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Künstliche Intelligenz («KI») hat längst Einzug in den Alltag von Finanzinstituten gehalten. Dies zeigte bereits die Umfrage der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24. April 2025: Rund die Hälfte der knapp 400 befragten Finanzinstitute setzte KI bereits ein oder entwickelte Anwendungen; weitere 25 Prozent planten einen Einsatz innerhalb der nächsten drei Jahre. Aktuellere Umfragen der FINMA liegen öffentlich nicht vor, dennoch liegt die Annahme nahe, dass sich die Zahl der KI-nutzenden Finanzinstitute in der Tendenz massiv vergrössert hat.


Mitarbeitende verwenden KI-Systeme zur Recherche, zur Erstellung von Entwürfen, zur Analyse grosser Datenmengen oder zur Unterstützung von Compliance- und Risikofunktionen. Die Effizienzgewinne können erheblich sein. Gleichzeitig stellen sich neue Fragen hinsichtlich Governance, Datenschutz, Informationssicherheit und aufsichtsrechtlicher Verantwortung.


Die Diskussion lautet nicht, ob Finanzinstitute künstliche Intelligenz einsetzen werden, sondern unter welchen Voraussetzungen dies verantwortungsvoll und kontrolliert erfolgen kann.


Verantwortung bleibt beim Menschen

Ein Grundprinzip bleibt unverändert: Die Verantwortung für Entscheidungen kann nicht an eine KI delegiert werden. Ob Anlageentscheidungen, Compliance-Abklärungen, GwG-Beurteilungen oder regulatorische Meldungen: Die Verantwortung verbleibt bei den zuständigen Mitarbeitenden, der Geschäftsleitung und letztlich beim Verwaltungsrat. KI kann unterstützen, analysieren und Vorschläge generieren. Die Beurteilung und Freigabe des Ergebnisses muss jedoch durch einen Menschen erfolgen.


Dies entspricht auch den gängigen aufsichtsrechtlichen Erwartungen an ein angemessenes Governance- und Kontrollsystem.


Keine Nutzung ohne klare Regeln

Tatsächlich unterscheiden sich KI-Systeme wesentlich von klassischen IT-Anwendungen. Modelle verändern sich laufend, Resultate sind nicht immer reproduzierbar und die Datenverarbeitung erfolgt häufig über komplexe Anbieterstrukturen.


Deshalb sollte jedes Finanzinstitut über eine formelle KI-Weisung oder einen KI-Anhang zu bestehenden Weisungen verfügen, welche mindestens folgende Fragen beantwortet:

  • Welche KI-Systeme dürfen verwendet werden?

  • Für welche Zwecke dürfen sie eingesetzt werden?

  • Welche Daten dürfen verarbeitet werden?

  • Wer ist für die Freigabe verantwortlich?


Die Nutzung nicht freigegebener Systeme sollte ergo ausdrücklich untersagt werden und das KI-Register auch regelmässig überprüft und bei Änderungen aktualisiert.


Besondere Aufmerksamkeit ist dem Umgang mit Kundendaten zu widmen

Nicht jedes KI-System eignet sich für die Verarbeitung vertraulicher Informationen. Vor einer Freigabe sollte geprüft werden, ob Eingaben für Trainingszwecke verwendet werden, ob Mitarbeitende des Anbieters Zugriff auf die Daten haben und in welchen Ländern die Verarbeitung erfolgt. Auch die Auslagerungsanforderungen und datenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu berücksichtigen.


Bei Berufsgeheimnissen sind die Anforderungen nochmals höher. Hier stellen sich insbesondere Fragen zur Geheimnisbindung des Anbieters, zu allfälligen Auslandsbezügen sowie zur technischen Ausgestaltung der Lösung.


Risikobasierter Ansatz statt Technologieverbot

Nicht jede KI-Anwendung schafft dieselben Risiken: Während die Erstellung einer ersten E-Mail-Fassung oder die Zusammenfassung eines öffentlich zugänglichen Dokuments regelmässig als risikoarm einzustufen ist, können Anwendungen mit Kundendaten oder solche mit Einfluss auf Anlage-, Risiko- oder Compliance-Prozesse deutlich höhere Anforderungen auslösen.


Bewährt hat sich deshalb eine Risikoklassifizierung mit abgestuften Freigabe- und Kontrollprozessen. Je grösser die potenziellen Auswirkungen auf Kunden, regulatorische Verpflichtungen oder die Geschäftstätigkeit des Instituts sind, desto höher müssen die Anforderungen an Dokumentation, Überwachung und unabhängige Kontrolle sein.


Wer kontrolliert was

Die Verantwortung für den ordnungsgemässen Einsatz von KI liegt letztlich bei den Organen des Instituts. Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sollten daher sicherstellen, dass:

  • eine KI-Weisung besteht;

  • Rollen und Verantwortlichkeiten definiert sind;

  • zulässige Systeme und KI-Anwendungen (inkl. der Version) freigegeben werden;

  • Mitarbeitende geschult werden;

  • Risiken laufend überwacht werden;


Die Aufsicht über KI ist damit keine reine IT-Aufgabe. Sie ist Teil der Unternehmensführung und des Risikomanagements.


Fazit

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz verändert die Arbeitsweise von Finanzinstituten nachhaltig. Die wesentliche Herausforderung besteht nicht darin, den Einsatz neuer Technologien zu verhindern, sondern ihn in geordnete Bahnen zu lenken.



Quellen:

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